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Information

Angriffskrieg gegen die Ukraine: Informationen und Unterstützung für Unternehmen

Finden Sie nachfolgend unterstützende Informationen des Verbandes der Bahnindustrie in Deutschland (VDB) zur aktuellen Lage.

Veröffentlicht am

VDB-Statement zum Angriffskrieg gegen die Ukraine

21. März 2022 - Der Verband der Bahnindustrie in Deutschland (VDB) ist über den brutalen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die dramatischen humanitären Entwicklungen zutiefst bestürzt. „Der VDB verurteilt den klaren Bruch des internationalen Rechts und der UN-Charta durch Russland auf das Schärfste. Unsere Gedanken, unsere Solidarität und unser tiefes Mitgefühl gelten den Menschen in der Ukraine“, sagt VDB-Präsident Andre Rodenbeck. Das Ende der Kampfhandlungen muss oberste Priorität haben. Die Bahnindustrie unterstützt konkretes humanitäres Engagement in dieser furchtbaren Situation.

„Der VDB bekennt sich uneingeschränkt zum Primat der Politik, unterstützt vollumfänglich alle Sanktionen der Bundesregierung, der Europäischen Union und der internationalen Staatengemeinschaft und setzt die Sanktionen aus voller Überzeugung strikt um“, so Rodenbeck. Die Bahnindustrie in Deutschland schließt kein Neugeschäft in Russland oder Belarus ab. Selbstverständlich bekommen Beschäftigte, die humanitäre Hilfe leisten, in unserer Industrie Sonderurlaub und Unterstützung. Die Bahnindustrie in Deutschland steht bereit für die Arbeitsmarktintegration sowie Aus- und Fortbildung von Kriegsflüchtlingen, stellt nach Möglichkeit Unterkünfte zur Verfügung und leistet Spenden sowie logistische Beiträge. Der VDB hat die Mitgliedschaft von Unternehmen in russischem Besitz unverzüglich und vollständig bis auf Weiteres ausgesetzt.

Selbstverständlich sind wirtschaftliche Folgen zu tragen. Deren Analyse ermöglicht es, besser damit umzugehen. Bei einigen Rohstoffen und Komponenten verschärft sich für Deutschlands Bahnindustrie die bisher schon angespannte Lieferkettensituation (teils lange Lieferfristen, Engpässe in der Verfügbarkeit und Preissprünge). Zudem sind die Kosten für Energie und Logistik weiterhin steigend. Unabhängig davon bleibt die Pandemie in der Produktion, insbesondere für die hiesigen KMU’s, deutlich spürbar. „Nur in partnerschaftlicher Verantwortung wird es gelingen, die Auswirkungen der notwendigen und richtigen Sanktionen auf die deutsche und europäische Wirtschaft abzumildern“, betont Rodenbeck.

Sanktionen gegen Russland und Belarus

In Reaktion auf die fortgesetzten Angriffe der russischen Streitkräfte in der Ukraine hat die Europäischen Union (EU) – abgestimmt mit den USA, Großbritannien, Kanada und weiteren Partnerländer – seit dem 23.02.2022 in mehreren Tranchen Wirtschafts- und Finanz-Sanktionen gegen Russland beschlossen. Diese neuen Sanktionen ergänzen und erweitern die seit 2014 bestehenden EU-Sanktionen. 

Eine Übersicht aller EU-Maßnahmen finden Sie hier. Die von der EU beschlossenen Sanktionen umfassen insbesondere:

  • Exportrestriktionen
  • Maßnahmen mit Bezug auf den Finanzsektor
  • Listungen von Personen und Entitäten. Listungen haben grundsätzlich Einreisesperren, Einfriergebot und ein umfassendes Bereitstellungsverbot zur Folge.
Rechtsvorschriften Russland

Sämtliche EU-Rechtsakte sind auf der Internetseite eur-lex.europa.eu abrufbar. Die konkreten Rechtsakte finden sich hier:

Rechtsvorschriften Belarus
Informationen und Hotlines

 

Maßnahmenpaket der Bundesregierung für vom Krieg betroffene Unternehmen

Das BMWK und das BMF haben ein "Maßnahmenpaket der Bundesregierung für vom Krieg betroffene Unternehmen" auf den Weg gebracht. Neben dem bereits angekündigten KfW-Kreditprogramm umfasst das Paket erweiterte Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme, einen Energiekostenzuschuss, Eigen- und Hybridkapitalinstrumente, sowie Liquiditätshilfen an den Terminmärkten für Strom und Erdgas.

Erste Anträge sollen bereits ab Anfang Mai gestellt werden können.

KfW-Kreditprogramm
  • Zugang zu zinsgünstigen, haftungsfreigestellten Investitions- und Betriebsmittelkrediten mit bis zu zwei tilgungsfreien Jahren für Mittelständler und große Unternehmen
  • Zugangsvoraussetzung: Nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren, bspw. durch
    • Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt
    • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
    • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
    • Schließung von Produktionsstätten in RUS, UKR oder BLR
    • besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil 3% vom Umsatz).
Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme
  • Fortsetzung der pandemiebedingt eingeführten Programme bei den Bürgschaftsbanken (Verdopplung des Höchstbetrags auf 2.5 Mio. Euro) und des Großbürgschaftsprogramms des Bundes (ab 50 Mio. Euro, nun auch für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen).
Energiekostenzuschuss
  • Besonders vom Anstieg der Gas- und Strompreise betroffene Unternehmen werden für den Zeitraum von Februar bis September 2022 anteilig und direkt bezuschusst. 
  • Oberhalb einer Verdopplung der vorjährigen Gas- und Strompreise werden in drei Förderstufen die Energiekosten ausgeglichen:
    • 30% der Preisdifferenz und bis zu 2 Mio. € erhalten Unternehmen, die einer energie- und handelsintensiven Branche gem. dem KUEBLL-Anhang angehören und mind. 3 % Energiebeschaffungskosten nachweisen.
    • Bis zu 50 % der Preisdifferenz und bis zu 25 Mio. € erhalten Unternehmen, die zudem einen Betriebsverlust aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen.
    • Bis zu 70 % der Preisdifferenz und bis zu 50 Mio. € erhalten Unternehmen aus den in Anhang 1 zum TCF gelisteten 26 besonders betroffenen Sektoren (u. a. Chemie, Glas, Stahl, Metalle, Keramik), soweit sie zudem einen Betriebsverlust aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen. 
Eigen- und Hybridkapitalhilfen
  • Um bei Bedarf der Bestandsgefährdung volkswirtschaftlich besonders relevanter Unternehmen entgegenzuwirken prüft die Bundesregierung den gezielten Einsatz von Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Im Einzelfall soll dies zunächst durch Zuweisungsgeschäfte der KfW erfolgen.
Finanzierungsprogramm für die Bedienung von Marginforderungen  
  • Unternehmen, die von hohen Sicherheitsleistungen im Terminhandel mit Energie betroffen sind, wird kurzfristig Zugang zu KfW-Kreditlinien mit Bundesgarantie gewährt.

Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten

In der Nacht zum 24. März hat der Koalitionsausschuss der Bundesregierung angesichts der stark steigenden Energiepreise ein „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“  auf den Weg gebracht. Das Paket umfasst steuerliche Entlastungen sowie kurz- und mittelfristige Maßnahmen, um die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern.

Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für 3 Monate
  • Um die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft (insb. in Handwerk und Logistikbranche) zu reduzieren, soll die Energiesteuer auf Kraftstoffe befristet für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abgesenkt werden.
  • Der Benzinpreis sinkt damit um 30 Cent je Liter, Diesel um 14 Cent je Liter.
9 Euro/Monat für 90 Tage ÖPNV
  • Im öffentlichen Personennahverkehr soll es für 90 Tage ein Ticket für 9 Euro/Monat geben.
  • Die Regionalisierungsmittel würden entsprechend so erhöht werden, dass die Länder die Maßnahmen umsetzen können.
Energiepreispauschale
  • Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen wird einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt.
  • Der Zuschlag unterliegt der Einkommenssteuer und soll unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie, Job-Ticket etc.) gewährt werden.
  • Zusätzlich wird über die Familienkassen für jedes Kind ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro ausgezahlt.

Aktualisierter Erlass zu Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs

Infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der daraus resultierenden Sanktionen gegen Russland kam es zu enormen Preissteigerungen bei Materialien, verlängerten Lieferzeiten bis hin zu fehlenden Verfügbarkeiten von bestimmten Materialien.

Vor diesem Hintergrund veröffentlichte das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) am 25.03.2022 den Erlass BWI7-70437/9#4 zum Thema Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs. Wir begrüßen, dass mit erneutem Schreiben vom 22.06.2022 die Änderungen bzgl. der Rahmenverträge (bzw. Lieferverträge), für die wir uns beim VDB besonders engagiert eingesetzt hatten, Teil der neuen Regelung sind. Die Anwendung des Erlasses auf den Bereich der DB AG ist – nach Information des Ministeriums – bereits mündlich angewiesen. Die formelle Anweisung folge in Kürze.

Die dort für bestimmte Produktgruppen (u. a. Stahl, Erdölprodukte und Zementprodukte) ausgegebenen Sonderregelungen modifizieren die Vorgaben für neue und für laufenden Ausschreibungen öffentlicher Bauleistungen und enthalten Handlungsanweisungen für die Anpassungen in bestehenden Verträgen. Thematisiert werden u. a. die Notwendigkeiten für die nachträgliche Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln, die Verlängerung von Vertragslaufzeiten, die Störung der Geschäftsgrundlage und die Nachweisführung durch die Unternehmen:

  • Von Sonderregelungen betroffene Produktgruppen: Stahl und Stahllegierungen, Aluminium, Kupfer, Erdölprodukte, Epoxidharze, Zementprodukte, Holz, gusseiserne Rohre
  • Stoffpreisgleitklausel für Betriebsstoffe: Unter bestimmten Voraussetzungen darf von der Regelung in Nr. 2.3 der Richtlinie zum Formblatt 225 des VHB Gebrauch gemacht werden
Neue Vergabeverfahren
  • Vorübergehende Auslegung, dass Vereinbarung einer Preisgleitklausel auch dann zulässig ist, wenn zwischen Angebotsabgabe und Lieferung/Fertigstellung mind. ein Monat liegt
  • Vertragsfristen der der aktuellen Situation angepasst zu vereinbaren
  • Vertragsstrafen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu vereinbaren
Laufende Vergabeverfahren
  • Soweit Vergabeverfahren bereits eingeleitet sind, aber die Angebote noch nicht geöffnet wurden, sind Stoffpreisgleitklauseln nachträglich einzubeziehen
  • Ausführungsfristen sind an die aktuelle Situation anzupassen, die Angebotsfrist ggf. zu verlängern
  • Bieterfragen zu Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln ist zu folgen, es sei denn, der Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Lieferung/Fertigstellung ist < 1 Monat oder der Stoffkostenanteil ist < 1% der Auftragssumme
  • Ist die Angebots(er)öffnung bereits erfolgt, ist das Verfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurück zu versetzen, um Stoffpreisgleitklauseln einzubeziehen und ggf. Ausführungsfristen zu verlängern
Anpassungen in bestehenden Verträgen
  • Bestehende Verträge sind grundsätzlich einzuhalten und die Leistungen wie beauftragt auszuführen
  • Verlängerung von Vertragslaufzeiten, § 6 VOB/B: Sind genannte Materialien nachweislich nicht oder vorübergehend nicht, auch nicht gegen höhere Einkaufspreise als kalkuliert, beschaffbar, ist von einem Fall der höheren Gewalt bzw. einem anderen nicht abwendbaren Ereignis im Sinne von § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c) VOB/B auszugehen. Die Ausführungsfrist wird verlängert um die Dauer der Nichtlieferbarkeit der Stoffe zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten, § 6 Absatz 4 VOB/B. Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche gegen das Unternehmen entstehen dadurch nicht.
  • Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB: Die Ereignisse sind grundsätzlich geeignet, die Geschäftsgrundlage des Vertrages im Sinne von § 313 BGB zu stören. Einzelfallentscheidung, ob das Festhalten an unveränderten Vertragspreisen zumutbar ist. Werte zwischen 10 und 29% Preissteigerung wurden bereits als unzumutbar gewertet.
  • Änderungen von Verträgen, § 58 BHO: Verträge zum Nachteil des Bundes und zu Gunsten der Unternehmen können auch unterhalb der Schwelle der gestörten Geschäftsgrundlage geändert werden, vgl. Nummer 1.1 VV zu § 58 BHO
  • Nachweis durch die Unternehmen: Eine Preisanpassung muss das Unternehmen beantragen und die Voraussetzungen darlegen.
  • Nachträgliche Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die nachträgliche Einbeziehung einer Stoffpreisgleitklausel in einen bestehenden Vertrag in Frage kommen.

Den Erlass vom 25.03.2022 finden Sie hier zum Donwload.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMWSB hier.

Anlage_1_Erlasse_BMWSB_und_BMDV

Anlage_2_Formblatt_225a

Anlage_3_141a_Stoffpreisgleitklausel_Vordruck

Anlage_4_145a_Stoffpreisgleitklausel_Vordruck

EU erweitert Beihilferahmen für Unternehmen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Invasion der Ukraine durch Russland

Die Europäische Kommission hat am 23. März 2022 den „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ angenommen. Der befristete Krisenrahmen soll es Mitgliedsstaaten ermöglichen, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen, um aufgrund des Krieges und seiner Folgen in Schwierigkeiten geratene Unternehmen gezielter zu unterstützen.

Rechtsgrundlage
  • Die EU-Kommission erkennt in ihrer Mitteilung an, dass die militärische Aggression Russlands sowie die verhängten Sanktionen und Gegenmaßnahmen wirtschaftliche Auswirkungen im gesamten Binnenmarkt haben.
  • Damit greife die einschlägige Rechtsgrundlage, Artikel 7 Abs. 3 (b) AEUV, wonach die EU-Kommission Beihilfen für zulässig erklären kann, wenn diese zur „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben“ beitragen.  
Arten der möglichen Beihilfe

1. Begrenzte Beihilfebeträge: Die EU-Kommission kann Beihilfen der Mitgliedstaaten für zulässig erklären, mit denen diese von der Krise betroffene Unternehmen wie folgt unterstützen.

  • Die Hilfen dürfen bis zu 400 000 EUR betragen.
  • Der befristete Krisenrahmen gilt bis zum 31. Dezember 2022
  • Diese Unterstützung kann in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, Garantien, Darlehen etc. gewährt werden.

2. Liquiditätshilfe in Form von staatlichen Garantien: Die Mitgliedstaaten werden staatliche Garantien ausreichen können, um sicherzustellen, dass die Banken weiterhin Darlehen an von der Krise betroffene Unternehmen vergeben.

  • Die Garantieprämien für KMU und Nicht-KMU werden nach einer festgelegten Mindesthöhe erhoben.
  • Die Garantie ist bis spätestens 31. Dezember 2022 zu gewähren.
  • Der Gesamtdarlehensbetrag darf 15% des durchschnittlichen Gesamtumsatzes p.a. und 50% der Energiekosten im Jahr vor dem Antrag nicht überschreiten.   

3. Liquiditätshilfe in Form von zinsvergünstigten Darlehen: Die Mitgliedstaaten werden Zinszuschüsse für begrenzte Darlehen bereitstellen können.

  • Die Darlehen müssen zu einem Zinssatz gewährt werden, der mindestens dem risikofreien Basiszinssatz (IBOR) zuzüglich der für KMU und Nicht-KMU jeweils anwendbaren Kreditrisikomargen entspricht.   
  • Der Loan Contract ist bis spätestens 31. Dezember 2022 zu unterzeichnen.
  • Der Gesamtdarlehensbetrag darf 15% des durchschnittlichen Gesamtumsatzes p.a. und 50% der Energiekosten im Jahr vor dem Antrag nicht überschreiten.   

4. Beihilfen zum Ausgleich erhöhter Energiepreise: Die Mitgliedstaaten werden darüber hinaus in der Lage  sein, Unternehmen, insbesondere energieintensive Unternehmen, zu unterstützen, indem die Mehrkosten abgemildert werden, die Unternehmen durch den außergewöhnlichen Anstieg der Erdgas- und Strompreise entstehen.

  • Diese Unterstützung kann in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, Garantien, Darlehen etc. gewährt werden.
  • Die Gesamtbeihilfe je Empfänger darf sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 30 % der beihilfefähigen Kosten (errechnet aus Preisanstieg, Verbrauchsmenge und durchschnittlichem Preis 2021) oder auf mehr als 2 Mio. EUR belaufen.
  • Weitere Beihilfen können in bestimmten Fällen zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit gewährleistet werden, wenn einschlägige Betriebsverluste entstehen. Zu diesem Zweck sind Beihilfen möglich mit Obergrenzen bis zu 70% der beihilfefähigen Kosten und von bis zu 25 Mio. EUR für energieintensive Unternehmen sowie bis zu 50 Mio. EUR für Unternehmen, die in bestimmten Wirtschaftszweigen (Anhang I) tätig sind.
  • „Energieintensiver Betrieb“ wird gemäß Artikel 17 Absatz 1 (a) der Energiebesteuerungsrichtlinie als Unternehmen definiert, dessen Energiebeschaffungskosten sich auf mindestens 3 % seines Produktionswertes belaufen.

Den "Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ finden Sie in deutscher Sprache hier zum Download.

Prisma Ukraïna Postdoc Fellowships am Forum Transregionale Studien in Berlin

Mit Unterstützung der Zeit-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius und der Marga und Kurt Möllgaard-Stiftung werden am in Berlin angesiedelten Forum Transregionale Studien bis zu 10 Postdoctoral Fellowships ausgelobt.

Ziel der Fellowships ist der Aufbau einer interdisziplinären Forschungsgruppe Prisma Ukraïna: War, Migration and Memory, welche sich der Erforschung der transformativen Effekte von Krieg und Vertreibung auf Gedächtnis und Zugehörigkeitsgefühl Geflüchteter widmet. 

Der dies jährliche call for apllications läuft noch bis 29. Juni 2022, 12:00 Uhr und richtet sich insbesondere an Geistes- und Sozialwissenschaftler:innen aus der Ukraine.

Zur Bewerbungsplattform gelangen Sie hier: FTS Application Platform (trafo-berlin.de)

Mehr Informationen zur Forschungsgruppe Prisma Ukraïna: War, Migration and Memory finden Sie hier: Forum Transregionale Studien: Call for Applications: Up to 10 Prisma Ukraïna Postdoc Fellowships 2022/23 (forum-transregionale-studien.de)

vbw-Plattform für die Integration ukrainischer Geflüchteter in Arbeit

Mit vielfältigen Serviceangeboten möchte die vbw geflüchtete Menschen aus der Ukraine unterstützen und das Ankommen in unserer Gesellschaft und die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern. In Kürze wird es eine Online-Plattform geben, über die Geflüchtete und Unternehmen zusammenfinden können.

  • Beantwortung von Fragen rund um das Thema Arbeitsmarktintegration
  • Angebot von Deutschkursen mit Unterstützung des Bildungswerkes der Bayerischen Wirtschaft (bbw)
  • Kompetenzermittlungsverfahren „KoJack“ auf Ukrainisch erreichbar

Die Initiative "Sprungbrett into work für ukrainische Geflüchtete" geht in den nächsten Tagen an den Start und wird in Zusammenarbeit mit dem Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft umgesetzt.

Mehr Informationen finden Sie hier: https://bit.ly/3imkfq6

Export

Exportkreditgarantien ausgesetzt
  • Angesichts des russischen Angriffs auf die Ukraine hat die Bundesregierung die Übernahme von Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) und Investitionsgarantien des Bundes für Russland und Belarus am Donnerstag, dem 24.02.2022 bis auf weiteres ausgesetzt.
  • Es werden für diese Länder keine Anträge auf Übernahme von Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien bearbeitet. Am Samstag, dem 26.02.2022 ist zudem ein EU-weites Verbot von Exportkredit- und Investitionsgarantien für Russland in Kraft getreten.
  • Bereits bestehende Hermesdeckungen sichern Exporteure und finanzierende Banken weiterhin gegen Zahlungsausfälle und politische Risiken in Russland ab. Dort, wo noch Lieferungen oder Auszahlungen aus Finanzkrediten ausstehend sind, sollte der Deckungsnehmer Euler Hermes kontaktieren.
  • Für Sammeldeckungen gilt: für bereits erfolgte Versendungen besteht weiter Deckungsschutz. Für neue Versendungen hingegen besteht ab sofort kein Deckungsschutz mehr.
  • Die Bewilligung von Investitionsgarantien des Bundes für Russland und Belarus (d.h. für deutsche Direktinvestitionen in Russland und Belarus) ist bis auf weiteres ausgesetzt. Bereits bestehende Investitionsgarantien sind davon unberührt und sichern Investoren weiterhin gegen politische Risiken in Russland und Belarus ab. 
Keine Carnets mehr für Russland und Belarus
  • Die für eine Freistellung von Abgaben und für eine bürokratiearme Einfuhrabwicklung benötigten Zolldokumente, sogenannte Carnets, können für diese Länder ab sofort nicht mehr ausgestellt werden.
  • Euler Hermes hat darüber informiert, dass aufgrund der EU-Finanzsanktionen bei Carnet-Ausfällen keine Bürgschaftszahlungen nach Russland und Belarus mehr erfolgen. Der DIHK empfiehlt den IHKs daher bis auf Weiteres, keine Carnets mehr für die vorübergehende Verwendung von Waren in Russland und in Belarus auszustellen.
  • Für die Ukraine sind Carnets weiter möglich. Hier empfiehlt der DIHK den IHKs allerdings, sich bis auf Weiteres zusätzlich schriftliche Risikoübernahmeerklärungen von den Carnet-Antragstellern geben zu lassen.
  • Weitere Informationen hier.

Humanitäre Hilfe

Eine Übersicht zu humanitären Hilfsorganisationen und -aktionen für die Ukraine finden Sie unter: https://www.dzi.de/dzi-spenden-info-nothilfe-ukraine-2/.

VDB-Statement | 24. Februar 2022

Dr. Ben Möbius, Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Bahnindustrie in Deutschland (VDB) e.V. zu den kriegerischen Handlungen Russlands in der Ukraine:

"Die Bahnindustrie in Deutschland ist über die kriegerischen Handlungen Russlands in der Ukraine bestürzt. Der VDB verurteilt diesen klaren Bruch des internationalen Rechts und der UN-Charta auf das Schärfste und unterstützt vor diesem Hintergrund alle notwendigen politischen Maßnahmen, um auf die Aggression konsequent zu reagieren."

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