Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt sowie Beschäftigte vor neue Herausforderungen. Finden Sie nachfolgend unterstützende Informationen des Verbandes der Bahnindustrie in Deutschland (VDB) zur aktuellen Lage.
Am 28. Februar 2021 wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegeben, dass das Département Moselle in Frankreich ab dem 2. März 2021 als Virusvarianten-Gebiet eingestuft wird.
Am 12. Februar 2021 wurden folgende Staaten/Regionen als Virusvarianten-Gebiet eingestuft. Die Einstufung tritt am 14. Februar 2021 in Kraft:
Entsprechend der Corona-Einreiseverordnung bedeutet dies, dass für Transportmitarbeiter keine Ausnahme mehr von der Anmelde- und Testpflicht vorgesehen sind. Dies gilt auch für Transporteure, die die genannten Gebiete nur im Transit queren, um Waren nach Deutschland zu befördern.
Bitte beachten Sie zudem, dass nun für die Einreise aus diesen Gebieten auch die Coronavirus-Schutzverordnung gilt, die ein weitgehendes Personenbeförderungsverbot aus Virusvarianten-Gebieten enthält. Dieses Beförderungsverbot gilt jedoch nicht für reine Post-, Fracht- oder Leertransporte sowie für die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews. Außerdem unterliegen ebendiese Transporte auch nicht der Anzeigepflicht beim Bundespolizeipräsidium nach § 1 Absatz 3. Die Gültigkeit der Coronavirus-Schutzverordnung wird nach den mir vorliegenden Informationen über den 17.02.2021 hinaus verlängert werden.
Das Bundesinnenministerium hat angekündigt, dass die Einhaltung der Regeln ab 14. Februar 2021 durch die Bundespolizei kontrolliert werden wird.
Am 25. Januar 2021 hat die Bundesregierung Portugal zum Virusvariantengebiet erklärt. Damit greifen keine der Ausnahmen mehr, die in der Coronavirus-Einreise-Verordnung hinterlegt sind. Anmeldung und Test sind für den Güterverkehr somit ab jetzt erforderlich.
Die aktuellen Hochinzidenz- und Virusvariantengebiete finden Sie hier.
Auf Basis der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 13. Januar 2021, gilt eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung.
Zentraler Inhalt ist die Einführung einer bundesweit einheitlichen Einreisetestpflicht, die die Quarantäneregelungen der Länder ergänzt und von der nur in engen Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt ergänzend zu den Quarantäneregelungen der Länder einheitlich Anmelde-, Test- und Nachweispflichten der Einreisenden sowie Pflichten von Verkehrsunternehmen und Mobilfunknetzbetreibern im Zusammenhang mit der Einreise nach Aufenthalt in einem Risikogebiet.
Dabei wird differenziert nach einfachen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten (Sieben-Tage-Inzidenz > 200) und Virusvariantengebieten (derzeit GB, Irland, Südafrika, Portugal).
Die für die Bahnindustrie relevanten Aspekte haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst
Anmeldepflicht
Test- und Nachweispflicht
Geltung
Im Zuge der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident*innen vom 19. Januar 2021 soll angesichts der aktuellen Pandemie-Entwicklung auch eine weitere Reduzierung von Kontakten im beruflichen Kontext erfolgen.
Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Basis des § 18 Abs.3 Arbeitsschutzgesetzes die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen. Die Verordnung ist befristet bis zum 15. März 2021. Die Corona-ArbSchV soll am 22. Januar 2021 verkündet werden und zum 27. Januar 2021 in Kraft treten:
Die Corona-ArbSchV tritt neben das bereits bestehende Regelwerk zum Arbeits- und Infektionsschutz. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie weitergehende Vorschriften der Länder, insbesondere die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, werden durch die Corona-ArbSchV nicht berührt.
Der VDB empfiehlt daher dringend, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln strikt und verbindlich umzusetzen - für optimalen Gesundheitsschutz und für Rechtssicherheit. Zusätzlich sind ggf. noch speziellere Regelungen zu beachten, die sich insbesondere aus abweichenden Vorgaben der Länder und/oder branchenspezifischen Ergänzungen etwa der Berufsgenossenschaften ergeben können. Sollte von diesen Regeln abgewichen werden, sollten die Gründe dokumentiert und insbesondere festgehalten werden, warum die abweichenden Maßnahmen den gleichen Schutz für die Mitarbeiter bewirken.
Die Arbeitschutzregeln des BMAS vom 20. Januar 2021 finden Sie hier.
FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine „Kontaktstelle zur Sicherstellung in den Lieferketten“ eingerichtet. Ziel ist, dass die Herstellung und Lieferung benötigter Zuliefererprodukte, wo möglich, wieder reibungslos funktioniert. Die Einrichtung einer solchen Kontaktstelle wurde in der Schaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten am 15. April 2020 beschlossen.
Die Kontaktstelle Lieferkette dient als zentrale Anlaufstelle der Bundesregierung für Unternehmen. Die Kontaktstelle behandelt sowohl Probleme bei der Herstellung und Lieferung von Zuliefererprodukten als auch der allgemeinen Rohstoffversorgung. Zudem ist ein Kommunikations- und Lösungsnetzwerk mit Bundesministerien, Länderwirtschaftsministerien und Verbänden errichtet worden, um zeitnah und fallspezifisch handeln und Erfahrungen schnell austauschen zu können.
Unternehmen können sich bei Problemen im Zusammenhang mit internationalen Lieferketten an die Emailadresse kontaktstelle-lieferketten@bmwi.bund.de wenden.
Auf der gemeinsamen Website des BMF und BMWi finden Sie Informationen über die Corona-Hilfe der Bundesregierung (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) sowie die Möglichkeit diese zu beantragen.
FAQ der Bundesregierung zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe) Novemberhilfe und Dezemberhilfe
FAQ der Bundesregierung zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ Zweite Phase (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) Überbrückungshilfe II
FAQ der Bundesregierung zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ Erste Phase (Förderzeitraum Juni bis August 2020) Überbrückungshilfe I
FAQ der Bundesregierung zu den beihilferechtlichen Regelungen der Überbrückungshilfen und November- beziehungsweise Dezemberhilfen Beihilferegelungen
Weitere fortlaufend aktualisierte Informationen für kleine, mittlere und große Unternehmen finden Sie außerdem auf der Website des BMWi:
Die Deckungsmöglichkeiten für Exportgeschäfte auch unserer Industrie (sogenannte Hermesdeckungen für Produkte und Dienstleistungen) zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auf Länder der Europäischen Union und in ausgewählte OECD-Länder mit staatlichen Exportkreditgarantien erweitert werden. Die EU-Kommission hat diese Möglichkeit dieser Tage rechtlich geschaffen. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Schutzschirms für die Wirtschaft für die nun verkündete Ausnahmeregelung eingesetzt. Die Ausnahmeregelung werde mit sofortiger Wirkung im Interesse der deutschen Exportwirtschaft angewendet.
Die Regelung der erweiterten Deckungsmöglichkeit gilt zunächst befristet bis zum 31.06.2021 für alle 27 EU-Länder sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA sowie das Vereinigte Königreich. Die Hermesdeckungen sollen vor allem kleinen oder mittelständischen Unternehmen (KMU) helfen die Risiken eines Exportgeschäftes und den Zahlungsausfall abzusichern.
Der wissenschaftliche Beirat beim Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur hat ein Gutachten mit dem Titel "Folgerungen für die zukünftige Verkehrspolitik nach den Erfahrungen und dem Umgang mit der Covid-19-Pandemie" (Nr. 2/Jahr 2020) erstellt.
Das Team unter Leitung von Prof. Kay Mitusch regt unter anderem an, mehreren Fragen nachzugehen. So beispielsweise, ob das derzeitig veränderte Mobilitätsverhalten ein langfristiges Umdenken hervorrufen könnte. Auch müsse geklärt werden, wie Verkehrsunternehmen auch bei geringer Fahrgastzahl über einen längeren Zeitraum das gewünschte Grundangebot aufrechterhalten können. Weiter sollten die Infektionswege in Fahrzeugen und Anlagen des ÖPNV untersucht werden und welchen Einfluss dabei Klimaanlagen, Materialien, Sitzabstände und Verhaltensregeln haben. Weiter werden auch Fragen zum Güterverkehr gestellt.
Das Gutachten des BMVI finden Sie hier.
Um möglichst zeitnahe Informationen über die Entwicklung im Bereich Güterverkehr und Logistik in der Corona-Krise zu gewährleisten, hat das BMVI das BAG beauftragt, Marktbeobachtungsberichte (Sonderberichte) zum deutschen Güterverkehrsmarkt.
Zu den Sonderberichten zu den Auswirkungen der Coronakrise auf den deutschen Güterverkehrsmarkt gelangen Sie hier.
Eine empfohlene Maßnahme im Kontext der Corona-Prävention ist die intensive Nutzung von Home-Office und mobilem Arbeiten. Dafür gilt es, pragmatische Lösungen zu finden, die einerseits die Arbeitsfähigkeit einer Organisation erhalten, gleichzeitig jedoch Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität gewährleisten. Vor diesem Hintergrund empfiehlt das BSI eine Reihe einfacher Maßnahmen zur Erhöhung der IT-Sicherheit beim mobilen Arbeiten, die der kurzfristigen Entwicklung um Covid-19 Rechnung tragen. Alle Informationen finden Sie hier.
Gesunde Arbeitsgestaltung im Home Office
Der Schutz der Beschäftigten hat auch im Home-Office Vorrang. Der Berufsverband deutscher Arbeitsmediziner (VDBW) hat die zehn wichtigsten Tipps für mobiles Arbeiten zusammengestellt.
Die derzeitige Krise stellt nicht nur unsere Branche oder die Politik vor große Herausforderungen. Auch Familien mit Schul- oder Kindergartenkindern stehen vor der Aufgabe, Beruf und Familie sowie die schulische Betreuung zu Hause unter einen Hut zu bekommen. Homeoffice, Kontaktverbote und Ausgangsbeschränkungen oder gar häusliche Quarantäne schneiden in den Alltag vieler Familien ein – und erfordern auch Kreativität und Fantasie bei Kindern und Eltern.
Wir haben uns im VDB-Team und darüber hinaus umgehört. Welche App ist spannend, wie trainiert man zu Hause mit einem Spitzenclub? – Das Ergebnis ist die VDB-Fundgrube für Familien mit Kindern. Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möchten wir in dieser besonderen Situation einige Ideen zur Hand zu geben:
Bewegung
Kinder brauchen Bewegung! Da die Spielplätze geschlossen sind, das Training im Sportverein nicht stattfindet und sie sich auch nicht mit Freunden verabreden können, ist Kreativität zuhause gefragt:
Schau dich schlau
Bekanntlich sollten Kinder nicht zu viel fernsehen. Aber es ist eine Ausnahmesituation und wenn die Hausaufgaben erledigt sind – viele Sender haben ihr Programm umgestellt, um Kindern gute Unterhaltung zu bieten und sie beim Lernen zu unterstützen:
Apps für Kinder
Mit vielen guten Apps kann gelernt, Englisch verfeinert, der Globus erkundet, Kreativität und Feinmotorik geschult werden - und dabei sollen sie Spaß machen. Eine Auswahl:
Organisatorisches: Vielleicht mit Stundenplan für alle?
Für viele Eltern und Erziehende ist es eine enorme organisatorische Herausforderung, die Kinder ganztags zu Hause zu betreuen. Auch die Großeltern fallen meist aktuell als Betreuer aus. Vielleicht kann ein Stundenplan helfen? Falls ja, hier wäre eine Vorlage zum Download: https://www.elternimnetz.de/familie/krise/corona.php.
Events für Zuhause
Beliebte Wochenend-Highlights wie Museum, Theater- und Konzertbesuche oder Kino fallen zurzeit weg, aber kleine Events kann man trotzdem planen. Einige (erprobte) Ideen:
Zum Thema Schienengüterverkehr in Zeiten der COVID-19-Pandemie: Unerlässlich in der Viruskrise. Und wirtschaftlich in Gefahr (Welt).
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 20. März 2020 eine Anordnung nach dem Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV-DG) veröffentlicht, mit dem Ziel, die Einschleppung von Infektionen durch das Coronavirus in die Bundesrepublik Deutschland und ihre Ausbreitung zu kontrollieren.
Das Gesetz zum Download finden Sie hier.
Die dazugehörigen Informationen und Handlungsempfehlungen für Reiserückkehrer/innen finden Sie hier.
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