Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor neue Herausforderungen. Finden Sie nachfolgend unterstützende Maßnahmen zur aktuellen Lage zu Ihrer Information.
Alle Maßnahmen der Bundesregierung finden Sie regelmäßig aktualisiert unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html.
Kurzarbeitergeld soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Arbeitsausfälle haben. Die Koalitionsregierung plant ein Gesetzesvorhaben zur Verlängerung der Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022:
Es soll eine Verordnungsermächtigung eingeführt werden, die die Bundesregierung zu einer Verlängerung der Regelungen bis zum 30. September 2022 ermächtigt. Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Öffnung der Kurzarbeit sollen jedoch auslaufen. Nachfolgend weiterführende Links:
Am 24. November 2021 hatte die Bundesregierung die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – (KugverlV) mit den nachfolgenden Regeln beschlossen:
Die meisten Schutzmaßnahmen werden zurückgefahren und die Anschlussregelung sieht einen Basis-Schutz insbesondere für Risikogruppen vor. Es sind strengere Maßnahmen in Regionen mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen möglich, d.h. eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr ist weiterhin möglich und wird vom jeweiligen Bundesland geregelt. Im Luft- und Personenfernverkehr bleibt die Maskenpflicht bundesweit bestehen.
Es ist eine Übergangsfrist vorgesehen, damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen anpassen können.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 11.03.2022 einen Referentenentwurf zur Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 25.03.2022 vorgelegt. Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 der Änderungsverordnung zugestimmt. Die Änderungsverordnung umfasst folgende Punkte:
Link zur Verlängerung und Neufassung der SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung
Bund und Länder haben am 16. Februar 2022 neue Corona-Beschlüsse getroffen, deren Umsetzung bei den Bundesländern liegen.
Bis zum 20. März 2022 sind drei Öffnungsschritte geplant:
Weiterführende Informationen finden Sie hier: Link.
Lesen Sie hier den genauen Wortlaut des Bund-Länder-Beschlusses: Bund-Länder-Beschluss vom 16. Februar 2022
Am 15. Januar 2022 hat das Paul-Ehrlich-Institut die Kriterien des Impfstatus von Personen, die mit dem Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson geimpft wurden, geändert.
Die Dauer des Genesenenstatus wurde von 6 Monaten auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben.
Konsequenzen für 3G-Kontrolle im Betrieb
Es wird empfohlen, die aktuellen Information und die Aufforderung an alle Mitarbeiter weiterzugeben und um erneute Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises zu bitten oder nötigenfalls über tägliche Testung ihren Status nachzuweisen.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat FAQs zu Detailfragen des betrieblichen Infektionsschutzes zusammengestellt.
Die Hinweise sind unter dem folgenden Link abrufbar: → https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html.
Die „Epidemische Lage von nationaler Tragweite" ist zum 25. November 2021 ausgelaufen. An ihre Stelle ist ein Maßnahmenkatalog getreten, der in vielen Punkten identisch ist - Maskenpflicht, Abstandsgebote, Hygienekonzepte - was bisher schon möglich ist, aber auch darüber hinausgehende Regelungen enthält.
Wesentliche Kernpunkte sind u.a.:
Diese Instrumente bauen auf der Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe Plus auf mit den nachfolgenden Besonderheiten:
Überbrückungshilfe IV
Neustarthilfe 2022 für Solo-Selbstständige
Es wird eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 4.500 Euro (bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) gezahlt., wobei in der Überbrückungshilfe IV keine Fixkosten geltend gemacht werden dürfen. Das Einkommen im Referenzzeitraum muss zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt worden sein.
→ Weitere Informationen erhalten Sie hier: Überbrückungshilfe Unternehmen
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung bis 31.03.2022 Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Mio. Euro. Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III
Die sogenannte Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 gelte, ist plangemäß im September 2021 ausgelaufen. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch von September bis Dezember 2021 weiterhin zur Verfügung stehen.
Mit der ebenfalls verlängerten Neustarthilfe Plus werden insbesondere Soloselbstständige unterstützt und können für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 für Corona-bedingte Einschränkungen bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.
Informationen finden Sie auf der Informationswebsite zur Überbrückungshilfe der Bundesregierung. Auch die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw) hat hierzu bereits hilfreiche Informationen auf seiner Website zur Verfügung gestellt.
Antragsvoraussetzungen
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Mio. Euro können Überbrückungshilfe III für Monate beantragen. Dabei muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 vorliegen.
Unternehmen die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, sind für die Monate November und Dezember nicht antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe für diese Monate wird angerechnet.
Für 2019 muss das Unternehmen einen Geschäftsgewinn ausweisen. Für 2020 muss ein Verlust und eine direkte Betroffenheit aufgrund von Schließungsanordnungen vorliegen.
Die Beantragung der Überbrückungshilfe kann nur über prüfende Dritte (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) erfolgen. Soloselbständige können die Hilfe selbst beantragen.
Höhe und Gegenstand der Förderung
Pro Monat kann eine Hilfe von 1,5 Mio. Euro beantragt werden, allerdings liegt Maximalsumme der staatlichen Hilfe bei 4 Mio. Euro. Ein höherer Rahmen ist Gegenstand von Verhandlungen der Bundesregierung mit der europäischen Kommission.
Die Förderung von Abschlagszahlungen sollen mit 50 Prozent und max. 100.000 Euro, möglich sein.
Je nach Unternehmensgröße und in Abhängigkeit der Umsatzrückgänge sind bis zu 70 bzw. 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten förderfähig. Bis zur Höhe von einer Million Euro ist kein Verlustnachweis nötig. Aufgrund europäischer Beihilferegeln und falls bereits Hilfen beansprucht wurden, kann sich eine Reduzierung der Überbrückungshilfen ergeben. Bei mehr einer Million Euro Fördersumme ist die Leistung nur bei Vorliegen von Verlusten möglich.
Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist folgendermaßen gestaffelt:
Erstattungsfähige Fixkosten
Die Überbrückungshilfe III entspricht im Wesentlichen dem der Überbrückungshilfe II. Der Katalog wurde erweitert durch:
Weitere Informationen:
Sobald die FAQs zur Überbrückungshilfe III Plus und zur Neustarthilfe Plus überarbeitet und veröffentlicht wurden, kann nach Anpassung des Programms die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Bearbeitung und Auszahlung der Anträge erfolgt in Verantwortung der Länder.
Geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Mit Wirkung zum 10.09.2021 wurde die SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung angepasst und bis zum 24.11.2021 verlängert. Die Anpassungen umfassen u.a. folgende Punkte:
Die Corona-ArbSchV wurde mit Wirkung zum 24. November 2021 verlängert und ist auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis zum 19. März 2022 verlängert worden. Rechtstechnisch geschieht dies durch eine Änderung von § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), er wird der epidemischen Lage entkoppelt wird:
Es sei Pflicht der Arbeitgeber zur organisatorischen und personellen Unterstützung der Betriebsärzte bei der Durchführung der Impfungen. Weitere Informationen erhalten sie hier: BMAS - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Mit Wirkung zum 1. September 2021 ist die aktualisierte Coronavirus-Impfverordnung in Kraft getreten. Zudem wurde die Impfpriorisierung bundesweit aufgehoben.
Die Verordnung enthält folgende Neuerungen:
Die gemeinsame Initiative von BDA, BDI, DIHK und ZDH #WirtschaftImpftGegenCorona informiert auf der Website https://www.wirtschafttestetgegencorona.de/ umfassend und tagesaktuell insbesondere zu folgenden Themen:
Das Impfkonzept der BDA vom 1. März 2021 können Sie unter folgendem Link abrufen: https://bit.ly/2Sdpsak.
Zudem hat die vbw eine Handreichung für Betriebsärzte zu Vergütung, Abrechnung und Meldung von Corona-Impfungen am 19. Juli 2021 veröffentlicht, die Sie unter folgendem Link abrufen können: https://bit.ly/34XMtB3.
Die Unternehmen der Bahnindustrie in Deutschland gewährleisten in der Covid-19-Pandemie auf der Basis striktesten Gesundheitsschutzes die systemrelevante Funktionsfähigkeit der Schiene. Durch umfassende betriebliche Hygienekonzepte, ausgeweitete Testangebote und, wo immer möglich, mobiles Arbeiten (Homeoffice) leisten Mitglieder des VDB einen sehr erfolgreichen Beitrag zur Pandemiebekämpfung. In diesen Tagen haben BDA und BDI das Ziel betont, mit einer in sich stimmigen Test- und Immunisierungsstrategie die Pandemie konsequent einzudämmen. Auch formuliert der MPK-Beschluss deutliche Erwartungen an Unternehmen zur Testausweitung:
Die vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft hat in einem Webinar zum Thema "Corona-Schnelltests in Unternehmen" informiert. Zum Videomitschnitt gelangen Sie hier: Webinar-Rückblick: Corona-Schnelltests in Unternehmen
Am 17. März 2021 hat das Bundeskabinett beschlossen, das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ auch auf das Ausbildungsjahr 2021/2022 zu verlängern und sogar auszuweiten. Damit sind zahlreiche Verbesserungen für die Betriebe verbunden, die in dieser Krise nicht nur um jeden Arbeitsplatz, sondern auch um jeden Ausbildungsplatz kämpfen.
Die geänderte Fassung der Ersten Förderrichtlinie wurde am 26. März 2021 veröffentlicht:
Die Änderungen der Zweiten Förderrichtlinie erfolgen schnellstmöglich:
Durch das Beschäftigungssicherungsgesetz (Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie) vom 03.12.2020 ergeben sich ab 2021 Neuregelungen bei Kurzarbeit und Qualifizierung.
Diese werden insbesondere ab dem 01.07.2021 relevant, wenn die derzeitige, durch Verordnung festgelegte 100-prozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf eine im Regelfall nur noch hälftige Erstattung reduziert wird.
Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass künftig eine zusätzliche 50-prozentige Erstattung der vom Arbeitgeber bei Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge gewährt werden kann, wenn während der Kurzarbeit eine Qualifizierung durchgeführt wird. Dies führt dazu, dass Unternehmen ab dem 01.07.2021 durch die Kombination von Kurzarbeit und Qualifizierung bis Ende 2021 weiterhin eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erhalten können.
Um weitere Anreize zu schaffen, die Zeit der Kurzarbeit für Qualifikationen zu nutzen, wurde zudem eine pauschale Lehrgangskostenerstattung eingeführt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter :
Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, hatten Bundestag und Bundesregierung 2020 im Eilverfahren einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Ziel ist eine umfassende Beschäftigungssicherung und ein Schutz der Unternehmen vor Insolvenz:
Aktuelle Informationen zum KuG
Regelmäßig aktualisierte Informationen zu diesem Thema können Sie u.a. unter folgenden Seiten abrufen:
Eine Ausfüllhilfe zum Antrag auf Kurzarbeitergeld finden Sie hier.
Eine Zusammenfassung aller Kriterien und Reglungen finden Sie hier.
Informationen zu verbesserten Konditionen der Kurzarbeit für Unternehmen finden Sie in der Kurzarbeitergeld-Verordnung (KugV) vom 25.03.2020 hier.
Informationen zur Verfahrensvereinfachung für die Auszahlung von KuG finden Sie in den BA-Weisungen Verbesserung für das KuG (202003015) vom 30.03.2020 hier.
Beschluss vom 26.08.2020
Die am 24.04.2020 beschlossene Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wird ebenfalls verlängert. So wird das Kurzarbeitergeld weiterhin auf 70 beziehungsweise 77 Prozent des ausgefallenen Nettolohns ab dem vierten Monat und auf 80 beziehungsweise 87 Prozent des ausgefallenen Nettolohns ab dem siebten Monat erhöht. Diese Regeln sollen bis zum 31. Dezember 2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für Berufstätige mit Kindern 67 Prozent.
Sozialversicherungsbeiträge sollen bis zum 30. Juni 2021 vollständig erstattet werden. Ab dem 1. Juli 2021 bis höchstens zum 31. Dezember 2021 sollen dann für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden. Diese anteilige Erstattung könne auch auf 100 Prozent erhöht werden - aber nur wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat mit Anbietern von Antigen-Schnelltests ein Memorandum of Understanding (MoU) abgeschlossen, um ausreichende Mengen von hochsensitiven und hochspezifischen Tests zu sichern. Berechtigte Unternehmen und Einrichtungen können diese Tests über gelistete MoU-Partner des BMG erwerben.
Den FAQ-Katalog des BMG zur entsprechenden Verordnung, in dem erläutert wird, wer entsprechend Antigen-Schnelltests erwerben kann finden Sie hier.
Demnach können Einrichtungen und Dienste der Kritischen Infrastruktur ebenfalls PoC-Antigenschnelltests beschaffen und von eingewiesenem oder geschultem Personal anwenden lassen. Zur Kritischen Infrastruktur gehören Unternehmen und Einrichtungen, deren Ausfall nachhaltige Versorgungsengpässe oder erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit zur Folge hätten. Für den Bereich Transport und Verkehr ist auch der Schienenverkehr aufgeführt.
Das BMG weist auf seiner Website ausdrücklich darauf hin, dass eine rechtsverbindliche Auskunft im konkreten Einzelfall nur durch die zuständige Behörde erteilt werden kann. Deshalb habe der FAQ-Katalog keinen bindenden Charakter, sondern diene als Orientierungshilfe.
Die Bundesregierung hat am 06. April 2020 die Vergabe von KfW-Schnellkrediten für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern mit einem Volumen bis zu 800.000 Euro im Schnellverfahren beschlossen.
Alle Informationen der KfW finden Sie hier.
Voraussetzungen:
Volumen:
Konditionen:
Den Schnellkredit (078) können Unternehmen ab 15. April 2020 bei ihrer Hausbank beantragen.
Der Bund bietet zusätzliche, vor allem aber leichter zugängliche Überbrückungskredite. Auch sie sollen beitragen, durch unverschuldete Umsatzrückgänge bedingte Liquiditätsengpässe abzufedern. Ziel ist, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre laufenden Kosten während der Krise weiter tragen zu können. Im Mittelpunkt der Kredithilfen des Bundes steht das Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Darüber hinaus gibt es erweiterte Möglichkeiten für Bürgschaften durch Ihre Hausbank sowie die Landesförderinstitute. Für Auslandsgeschäfte außerdem die bekannten Hermes-Bürgschaften.
Zugang zu günstigen KfW-Krediten: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet eine ganze Reihe leicht zugänglicher und kostengünstiger Kreditinstrumente. Die Instrumente unterscheiden sich im Wesentlichen danach, wie lange ein Unternehmen bereits am Markt ist.
KfW-Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind
KfW-Unternehmerkredit (037/047)
Wenn Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen, übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank.
KfW-Kredit für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind
ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076)
Wenn Ihr Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist bzw. zwei Jahresabschlüsse vorweisen kann, können Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Dabei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.
Achtung! Die Beantragung eines KfW-Kredites erfolgt nur über Ihre Hausbank, an die Sie sich in diesen Fällen bitte wenden.
Bedingungen und Informationen unter: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html?kfwmc=kom.gen_social
Allgemeine Informationen erhalten Sie auch über die gebührenfreie Hotline der KfW unter: 0800-5399 001.
Weitere Infomationen entnehmen Sie bitte dem Eckpunktepapier des BMWi „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ hier.
Um Herausforderungen in der Realwirtschaft abzufedern, hat die Bundesregierung den Wirtschaftsstabilisierungsfonds aufgelegt. Der WSF kann sich im Einzelfall auch an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen, als Ultima Ratio mittels staatlicher Unternehmensbeteiligung. Der WSF hat ein Volumen von rund 600 Mrd. Euro bestehend aus:
Für wen gelten die Unterstützungsmöglichkeiten des Fonds?
Alle Informationen zum (WSF) finden Sie hier.
Den Gesetzestext finden Sie hier.
Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Regelung vereinbart, dass Unternehmen eine zinsfreie Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer beantragen können.
Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.
Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden, bis zu einem Betrag von 2,5 Mio. Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig. Ab einem Bürgschaftsbetrag von 20 Mio. Euro beteiligt sich der Bund in den strukturschwachen Regionen am Bürgschaftsobligo im Verhältnis fünfzig zu fünfzig. Außerhalb dieser Regionen beteiligt sich der Bund an der Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 Prozent. Bürgschaften können maximal 80 Prozent des Kreditrisikos abdecken, das heißt, die jeweilige Hausbank muss mindestens 20 Prozent Eigenobligo übernehmen.
Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Mio. Euro kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/
Arbeitnehmer/innen, die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über die deutsche Bundesgrenze pendeln, sollten eine Pendlerbescheinigung mit sich führen. Diese finden Sie hier zum Download.
Fragen und Antworten zum Grenzübergang beantwortet die Bundespolizei unter: https://bit.ly/2xVDhQo
Für die Aufrechterhaltung des Personen- und Güterverkehrs ist die Bahnindustrie mit ihrer Produktion, Wartung und Instandhaltung sowie dem Bau und Erhalt der Schieneninfrastruktur unabdingbar. Da die Bundesländer unterschiedliche Begrifflichkeiten im Hinblick auf die Kritische Infrastruktur anführen, empfiehlt der VDB sich primär an der Übersicht der Bundesnetzagentur zu orientieren:
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat zudem für Anfragen von KRITIS-Betreibern eine Kontaktstelle unter kritis-buero@bsi.bund.de eingerichtet. Weitere Informationen zu Kritischen Infrastrukturen erhalten Sie unter: www.kritis.bund.de
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) § 56, Absatz 5 einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert (Quarantäne) wurde und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens 6 Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Lohnfortzahlung zu übernehmen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt des jeweiligen Bundeslandes erstattet, wenn alle unten genannten Voraussetzungen vorliegen. Diese Entschädigung wird nur für Unternehmen gezahlt werden, die unter Quarantäne gestellt werden. Nicht für Betriebe, die vorsorglich vorübergehend schließen.
An wen muss ich mich wenden?
Bei dem notwendigen Antrag handelt es sich um einen "Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG)". Dieser Antrag muss beim zuständigen Gesundheitsamt angefragt und eingereicht werden. Für viele Bundesländer ist der jeweilige Antrag online verfügbar. Für die Antragstellung fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Informationen bieten auch die lokalen Industrie- und Handelskammern (IHK).
Wie viel Entschädigung wird gezahlt?
Verfahrensablauf
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antragsfrist: bis zu 3 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung.
Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
Während der Corona-Pandemie besteht für die Unternehmen die Möglichkeit, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zu beantragen. So können finanzielle Handlungsspielräume erhalten bleiben.
Voraussetzungen für die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist an folgende Voraussetzungen geknüpft (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV):
Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Als betroffenes Unternehmen wenden Sie sich hierzu bitte direkt an die zuständige Krankenkasse. Leider ist eine gebündelte Bearbeitung der Anträge durch eine zentrale Stelle nicht möglich, das heißt, Unternehmen müssen bei jeder einzelnen Krankenkasse den entsprechenden Antrag stellen.
Die Finanzverwaltungen vieler Länder haben inzwischen mitgeteilt, dass Unternehmen in begründeten Fällen ab sofort bei ihrem Finanzamt die Erstattung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für 2020 beantragen können. Das Finanzamt erstattet ggf. Zahlungen in voller Höhe. Es wird um elektronische Anträge mit Begründung gebeten.
Die Corona-Krise ist rechtlich als ein Fall von höherer Gewalt einzuordnen. Rechtsfolgen und Praxistipps im Falle von Störung des Bauablaufes, Unterbrechung und Verschiebung von Terminen und Vetragsauflösung durch die Corona-Krise finden Sie hier: https://bit.ly/2QzvqOX.
Die Deckungsmöglichkeiten für Exportgeschäfte, sogenannte Hermesdeckungen für Produkte und Dienstleistungen, wurden auch für die Bahnindustrie zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen bis 24 Monate auf Länder der Europäischen Union und in ausgewählte OECD-Länder mit staatlichen Exportkreditgarantien erweitert werden. Die Ausnahmeregelung der erweiterten Deckungsmöglichkeit gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2020 für alle 27 EU-Länder sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA sowie das Vereinigte Königreich. Die Hermesdeckungen sollen vor allem kleinen oder mittelständischen Unternehmen (KMU) helfen die Risiken eines Exportgeschäftes und den Zahlungsausfall abzusichern. Regelung wird mit sofortiger Wirkung angewendet.
Im Fall einer Pandemie kann der massenhafte Ausfall von erkrankten Mitarbeitern die Betriebsabläufe in einem Unternehmen empfindlich stören. Gleichzeitig besteht am Arbeitsplatz wie im Privatleben das Risiko einer Infektion mit dem Krankheitserreger. Um Arbeitgeber bei der Vorbereitung ihres Unternehmens auf eine Pandemie zu unterstützen, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gemeinsam mit dem Verband der Betriebs- und Werksärzte (VDBW) und dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e. V. (VDSI) die Broschüre "10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung" veröffentlicht. Download hier.
Das Department of Health and Human Services (HHS) und die Centers for Disease Control and Prevention (CDC) haben darüber hinaus eine Checkliste für Unternehmen entwickelt, die spezifische Handlungsfelder im Rahmen der Pandemieplanung aufzeigt. Download hier.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Die Förderung liegt damit um bis zu 2.500 Euro über der nach der Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Knowhows ansonsten erreichbaren Höhe. Alle Informationen finden Sie hier.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können ab sofort finanzielle Unterstützung vom BMWi erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen.
Das BMWi-Förderprogramm "go-digital" sieht hierfür ein spezielles, schnelles und unbürokratisches Verfahren vor. Alle Informationen unter: bmwi.de
Die deutsche Zollverwaltung hat auf ihrer Website Informationen zu den Auswirkungen der Coronakrise veröffentlicht. Auf der Seite finden Unternehmen Hinweise zum Warenverkehr mit China, zum Handel mit medizinischer Schutzausrüstung sowie Behandlung von Postpaketen. Die FAQ geben zudem Antwort auf die aktuell häufig gestellten Fragen rund um das Thema Import/Export in der Coronakrise. Die Informationen der Zollverwaltung finden Sie hier.
Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus:Telefon: 030 346465100Mo – Do 8:00 bis 18:00 UhrFr 8:00 bis 12:00 Uhr
Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:Telefon: 030 18615 1515Mo– Fr 9:00 bis 17:00 Uhr
Beantragung von Kurzarbeitergeld:Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur. Unternehmerhotline der Bundesagentur:Telefon: 0800 45555 20
Hotline für Fragen zu Ausnahmegenehmigungen bei der Ausfuhr von Schutzausrüstung:BAFA-Hotline: 06196 908-1444E-Mail: schutzausruestung@bafa.bund.de
Bundesministerium Arbeit und Soziales:https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html
Robert-Koch-Institut: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
Bundesgesundheitsministerium: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Bayern
LfA Förderbank Bayern
Baden-Württemberg
L-Bank
Berlin
Investitionsbank Berlin (IBB)
Brandenburg
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Bremen
Bremer Aufbau-Bank
Hamburg
Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB)
Hessen
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WiBank)
Mecklenburg-Vorpommern
Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH
Niedersachsen
NBank
Nordrhein-Westfalen
NRW.Bank
Rheinland-Pfalz
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Saarland
Saarländische Investitionskreditbank AG
Sachsen-Anhalt
Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)
Sachsen
Sächsische Aufbaubank
Schleswig-Holstein
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
Thüringen
Thüringer Aufbaubank
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