Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor neue Herausforderungen. Finden Sie nachfolgend unterstützende Maßnahmen zur aktuellen Lage zu Ihrer Information.
Alle Maßnahmen der Bundesregierung finden Sie regelmäßig aktualisiert unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html.
Am 19. Januar 2021 hat die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder weitere Corona-Maßnahmen beschlossen.
Besonders relevant für die Bahnindustrie sind u.a. folgende Beschlüsse:
Alle Maßnahmen, die auf diesen gemeinsamen Beschlüssen beruhen, sollen zunächst befristet bis zum 15. Februar 2021 gelten.
Detailregelungen zu Umsetzungen obliegen auch den Ländern bzw. den zuständigen Bundesministerien
Alle Beschlüsse finden Sie hier zum Download.
Am 28. Oktober 2020 hat die Ministerpräsidentenkonferenz neue Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie beschlossen. Alle Maßnahmen treten ab 2. November 2020 in Kraft, folgende Beschlüsse haben besondere Relevanz für die Bahnindustrie in Deutschland:
Alle Beschlüsse finden Sie zum Download hier.
Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, haben Bundestag und Bundesregierung im Eilverfahren einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Ziel ist eine umfassende Beschäftigungssicherung und ein Schutz der Unternehmen vor Insolvenz:
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Bundestag und Bundesrat haben am 15. Mai 2020 eine befristete und gestaffelte Erhöhung des KuG verabschiedet für diejenigen, die KuG für eine um min. 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen:
Die Regierungskoalition erweitert darüber hinaus die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte in Kurzarbeit:
Bezugsdauer
Die Bundesregierung hat die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes für Arbeitnehmer*innen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist, über die aktuell geltende Bezugsfrist von 12 Monaten hinaus auf bis zu 21 Monate ausgeweitet, längstens allerdings bis zum 31. Dezember 2020. Näheres finden Sie in der Kurzarbeitergeldbezugsdauer-Verordnung (KugBeV) vom 16.04.2020 hier.
Aktuelle Informationen zum KuG
Regelmäßig aktualisierte Informationen zu diesem Thema können Sie u.a. unter folgenden Seiten abrufen:
Eine Ausfüllhilfe zum Antrag auf Kurzarbeitergeld finden Sie hier.
Eine Zusammenfassung aller Kriterien und Reglungen finden Sie hier.
Informationen zu verbesserten Konditionen der Kurzarbeit für Unternehmen finden Sie in der Kurzarbeitergeld-Verordnung (KugV) vom 25.03.2020 hier.
Informationen zur Verfahrensvereinfachung für die Auszahlung von KuG finden Sie in den BA-Weisungen Verbesserung für das KuG (202003015) vom 30.03.2020 hier.
Update vom 26.08.2020
Der Koalitionsausschuss will Unternehmen in Deutschland ermöglichen, Jobs in der Corona-Krise weiter durch erleichterte Kurzarbeit abzusichern. Die bisher geltende Maximaldauer soll von 12 auf bis zu 24 Monate erweitert werden.
Diese verlängerte Bezugsdauer soll ihre Wirkung auf Betriebe entfalten, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Maximal soll das Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 verlängert werden können.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll durch einen Zuschuss aus Steuergeldern unterstützt werden, um die Milliardenkosten für die Kurzarbeit schultern zu können.
Die am 24.04.2020 beschlossene Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wird ebenfalls verlängert. So wird das Kurzarbeitergeld weiterhin auf 70 beziehungsweise 77 Prozent des ausgefallenen Nettolohns ab dem vierten Monat und auf 80 beziehungsweise 87 Prozent des ausgefallenen Nettolohns ab dem siebten Monat erhöht. Diese Regeln sollen bis zum 31. Dezember 2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für Berufstätige mit Kindern 67 Prozent.
Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis zum 30. Juni 2021 vollständig erstattet werden. Ab dem 1. Juli 2021 bis höchstens zum 31. Dezember 2021 sollen dann für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden. Diese anteilige Erstattung könne auch auf 100 Prozent erhöht werden - aber nur wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.
Mit der "Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen", haben Bundesregierung und Länder ein weiteres Hilfspaket auf den Weg gebracht. Rund 25 Milliarden Euro sollen vor allem kleinen und mittleren Unternehmen helfen, Corona-bedingte Umsatzeinbußen zu mindern und laufende Kosten von Juni bis August 2020 zu decken. Die Beantragung der Hilfen ist seit 10. Juli 2020 freigeschaltet, die Hilfen sollen noch im Juli ausgezahlt werden.
Förderkonditionen:
Fördersummen:
Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate Juni, Juli, August 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Beantragung:
Weiterführende Informationen:
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/
Der Koalitionsausschuss hat sich darauf geeinigt, die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Betriebe bis Ende des Jahres zu verlängern.
Die Bundesregierung plant die Fortsetzung der Überbrückungshilfe für Unternehmen und Selbstständige. Bei der Überbrückungshilfe III würden Eckpunkte und Zugangsvoraussetzungen deutlich nachgebessert und vereinfacht sowie die Förderhöhe und die Abschlagszahlungen deutlich angehoben. Ebenfalls sollen weitere Kostenpositionen in der Förderung der Fixkosten abgedeckt werden. Eine Richtlinie zur Überbrückungshilfe III befindet sich in Vorbereitung und soll in Kürze veröffentlicht werden. Auch die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw) hat hierzu bereits hilfreiche Informationen auf seiner Website zur Verfügung gestellt.
Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III wird November 2020 bis Juni 2021 umfassen. Die Möglichkeit zur Beantragung der Hilfe sei ab Mitte Februar 2021 geplant.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro können Überbrückungshilfe III für Monate beantragen. Dabei muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 vorliegen.
Unternehmen die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, sind für die Monate November und Dezember nicht antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe für diese Monate wird angerechnet.
Für 2019 muss das Unternehmen einen Geschäftsgewinn ausweisen. Für 2020 muss ein Verlust und eine direkte Betroffenheit aufgrund von Schließungsanordnungen vorliegen.
Die Beantragung der Überbrückungshilfe II kann nur über prüfende Dritte (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) erfolgen. Soloselbständige können die Hilfe selbst beantragen.
Pro Monat kann eine Hilfe von 1,5 Mio. Euro beantragt werden, allerdings liegt Maximalsumme der staatlichen Hilfe bei 4 Mio. Euro. Ein höherer Rahmen ist Gegenstand von Verhandlungen der Bundesregierung mit der europäischen Kommission.
Die Förderung von Abschlagszahlungen sollen mit 50 Prozent und max. 100.000 Euro, möglich sein.
Je nach Unternehmensgröße und in Abhängigkeit der Umsatzrückgänge sind bis zu 70 beziehungsweise 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten förderfähig. Bis zur Höhe von einer Million Euro ist kein Verlustnachweis nötig. Aufgrund europäischer Beihilferegeln und falls bereits Hilfen beansprucht wurden, kann sich eine Reduzierung der Überbrückungshilfen ergeben. Bei mehr einer Million Euro Fördersumme ist die Leistung nur bei Vorliegen von Verlusten möglich.
Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist folgendermaßen gestaffelt:
Die Überbrückungshilfe III entspricht im Wesentlichen dem der Überbrückungshilfe II. Der Katalog wurde erweitert durch:
Mit der Überbrückungshilfe III wird auch eine Neustarthilfe für Soloselbständige geschaffen, die auf Direktzahlungen bis zu 5.000 Euro abzielt. Auch dazu stellen wir aktualisierte Informationen zur Verfügung.
Die Bundesregierung hat am 06. April 2020 die Vergabe von KfW-Schnellkrediten für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern mit einem Volumen bis zu 800.000 Euro im Schnellverfahren beschlossen.
Alle Informationen der KfW finden Sie hier.
Voraussetzungen:
Volumen:
Konditionen:
Den Schnellkredit (078) können Unternehmen ab 15. April 2020 bei ihrer Hausbank beantragen.
Der Bund bietet zusätzliche, vor allem aber leichter zugängliche Überbrückungskredite. Auch sie sollen beitragen, durch unverschuldete Umsatzrückgänge bedingte Liquiditätsengpässe abzufedern. Ziel ist, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre laufenden Kosten während der Krise weiter tragen zu können. Im Mittelpunkt der Kredithilfen des Bundes steht das Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Darüber hinaus gibt es erweiterte Möglichkeiten für Bürgschaften durch Ihre Hausbank sowie die Landesförderinstitute. Für Auslandsgeschäfte außerdem die bekannten Hermes-Bürgschaften.
Zugang zu günstigen KfW-Krediten: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet eine ganze Reihe leicht zugänglicher und kostengünstiger Kreditinstrumente. Die Instrumente unterscheiden sich im Wesentlichen danach, wie lange ein Unternehmen bereits am Markt ist.
KfW-Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind
KfW-Unternehmerkredit (037/047)
Wenn Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen, übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank.
KfW-Kredit für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind
ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076)
Wenn Ihr Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist bzw. zwei Jahresabschlüsse vorweisen kann, können Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Dabei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.
Achtung! Die Beantragung eines KfW-Kredites erfolgt nur über Ihre Hausbank, an die Sie sich in diesen Fällen bitte wenden.
Bedingungen und Informationen unter: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html?kfwmc=kom.gen_social
Allgemeine Informationen erhalten Sie auch über die gebührenfreie Hotline der KfW unter: 0800-5399 001.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 10.08.2020 eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zur Veröffentlichung freigegeben.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom 16.04.2020. Die Arbeitsschutzregel enthält neben Hinweisen zum Anwendungsbereich, zu Begriffsbestimmungen, zur Gefährdungsbeurteilung sowie zur arbeitsmedizinischen Prävention detaillierte Informationen zu Schutzmaßnahmen, darunter u.a. zu Arbeitsplatzgestaltung, Sanitärräumen, Kantinen und Pausenräumen, Lüftung, Homeoffice sowie Dienstreisen und Besprechungen.
Außerdem beinhaltet die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel einen Anhang, der sich Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besonderen betrieblichen Einrichtungen, darunter insbesondere auch den Themen Baustellen und Unterkünfte widmet.
Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel wird zeitnah durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft treten.
Das Dokument können Sie auch auf der Website des BMAS abrufen unter: www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/neue-sars-cov-2-arbeitsschutzregel.html.
Weitere Infomationen entnehmen Sie bitte dem Eckpunktepapier des BMWi „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ hier.
Um Herausforderungen in der Realwirtschaft abzufedern, hat die Bundesregierung den Wirtschaftsstabilisierungsfonds aufgelegt. Der WSF kann sich im Einzelfall auch an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen, als Ultima Ratio mittels staatlicher Unternehmensbeteiligung. Der WSF hat ein Volumen von rund 600 Mrd. Euro bestehend aus:
Für wen gelten die Unterstützungsmöglichkeiten des Fonds?
Alle Informationen zum (WSF) finden Sie hier.
Den Gesetzestext finden Sie hier.
Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Regelung vereinbart, dass Unternehmen eine zinsfreie Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer beantragen können.
Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.
Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden, bis zu einem Betrag von 2,5 Mio. Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig. Ab einem Bürgschaftsbetrag von 20 Mio. Euro beteiligt sich der Bund in den strukturschwachen Regionen am Bürgschaftsobligo im Verhältnis fünfzig zu fünfzig. Außerhalb dieser Regionen beteiligt sich der Bund an der Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 Prozent. Bürgschaften können maximal 80 Prozent des Kreditrisikos abdecken, das heißt, die jeweilige Hausbank muss mindestens 20 Prozent Eigenobligo übernehmen.
Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Mio. Euro kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/
Arbeitnehmer/innen, die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über die deutsche Bundesgrenze pendeln, sollten eine Pendlerbescheinigung mit sich führen. Diese finden Sie hier zum Download.
Fragen und Antworten zum Grenzübergang beantwortet die Bundespolizei unter: https://bit.ly/2xVDhQo
Für die Aufrechterhaltung des Personen- und Güterverkehrs ist die Bahnindustrie mit ihrer Produktion, Wartung und Instandhaltung sowie dem Bau und Erhalt der Schieneninfrastruktur unabdingbar. Da die Bundesländer unterschiedliche Begrifflichkeiten im Hinblick auf die Kritische Infrastruktur anführen, empfiehlt der VDB sich primär an der Übersicht der Bundesnetzagentur zu orientieren:
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat zudem für Anfragen von KRITIS-Betreibern eine Kontaktstelle unter kritis-buero@bsi.bund.de eingerichtet. Weitere Informationen zu Kritischen Infrastrukturen erhalten Sie unter: www.kritis.bund.de
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) § 56, Absatz 5 einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert (Quarantäne) wurde und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens 6 Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Lohnfortzahlung zu übernehmen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt des jeweiligen Bundeslandes erstattet, wenn alle unten genannten Voraussetzungen vorliegen. Diese Entschädigung wird nur für Unternehmen gezahlt werden, die unter Quarantäne gestellt werden. Nicht für Betriebe, die vorsorglich vorübergehend schließen.
An wen muss ich mich wenden?
Bei dem notwendigen Antrag handelt es sich um einen "Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG)". Dieser Antrag muss beim zuständigen Gesundheitsamt angefragt und eingereicht werden. Für viele Bundesländer ist der jeweilige Antrag online verfügbar. Für die Antragstellung fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Informationen bieten auch die lokalen Industrie- und Handelskammern (IHK).
Wie viel Entschädigung wird gezahlt?
Verfahrensablauf
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antragsfrist: bis zu 3 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung.
Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
Während der Corona-Pandemie besteht für die Unternehmen die Möglichkeit, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zu beantragen. So können finanzielle Handlungsspielräume erhalten bleiben.
Voraussetzungen für die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist an folgende Voraussetzungen geknüpft (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV):
Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Als betroffenes Unternehmen wenden Sie sich hierzu bitte direkt an die zuständige Krankenkasse. Leider ist eine gebündelte Bearbeitung der Anträge durch eine zentrale Stelle nicht möglich, das heißt, Unternehmen müssen bei jeder einzelnen Krankenkasse den entsprechenden Antrag stellen.
Die Finanzverwaltungen vieler Länder haben inzwischen mitgeteilt, dass Unternehmen in begründeten Fällen ab sofort bei ihrem Finanzamt die Erstattung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für 2020 beantragen können. Das Finanzamt erstattet ggf. Zahlungen in voller Höhe. Es wird um elektronische Anträge mit Begründung gebeten.
Die Corona-Krise ist rechtlich als ein Fall von höherer Gewalt einzuordnen. Rechtsfolgen und Praxistipps im Falle von Störung des Bauablaufes, Unterbrechung und Verschiebung von Terminen und Vetragsauflösung durch die Corona-Krise finden Sie hier: https://bit.ly/2QzvqOX.
Die Deckungsmöglichkeiten für Exportgeschäfte, sogenannte Hermesdeckungen für Produkte und Dienstleistungen, wurden auch für die Bahnindustrie zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen bis 24 Monate auf Länder der Europäischen Union und in ausgewählte OECD-Länder mit staatlichen Exportkreditgarantien erweitert werden. Die Ausnahmeregelung der erweiterten Deckungsmöglichkeit gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2020 für alle 27 EU-Länder sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA sowie das Vereinigte Königreich. Die Hermesdeckungen sollen vor allem kleinen oder mittelständischen Unternehmen (KMU) helfen die Risiken eines Exportgeschäftes und den Zahlungsausfall abzusichern. Regelung wird mit sofortiger Wirkung angewendet.
Im Fall einer Pandemie kann der massenhafte Ausfall von erkrankten Mitarbeitern die Betriebsabläufe in einem Unternehmen empfindlich stören. Gleichzeitig besteht am Arbeitsplatz wie im Privatleben das Risiko einer Infektion mit dem Krankheitserreger. Um Arbeitgeber bei der Vorbereitung ihres Unternehmens auf eine Pandemie zu unterstützen, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gemeinsam mit dem Verband der Betriebs- und Werksärzte (VDBW) und dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e. V. (VDSI) die Broschüre "10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung" veröffentlicht. Download hier.
Das Department of Health and Human Services (HHS) und die Centers for Disease Control and Prevention (CDC) haben darüber hinaus eine Checkliste für Unternehmen entwickelt, die spezifische Handlungsfelder im Rahmen der Pandemieplanung aufzeigt. Download hier.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Die Förderung liegt damit um bis zu 2.500 Euro über der nach der Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Knowhows ansonsten erreichbaren Höhe. Alle Informationen finden Sie hier.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können ab sofort finanzielle Unterstützung vom BMWi erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen.
Das BMWi-Förderprogramm "go-digital" sieht hierfür ein spezielles, schnelles und unbürokratisches Verfahren vor. Alle Informationen unter: bmwi.de
Die deutsche Zollverwaltung hat auf ihrer Website Informationen zu den Auswirkungen der Coronakrise veröffentlicht. Auf der Seite finden Unternehmen Hinweise zum Warenverkehr mit China, zum Handel mit medizinischer Schutzausrüstung sowie Behandlung von Postpaketen. Die FAQ geben zudem Antwort auf die aktuell häufig gestellten Fragen rund um das Thema Import/Export in der Coronakrise. Die Informationen der Zollverwaltung finden Sie hier.
Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus:Telefon: 030 346465100Mo – Do 8:00 bis 18:00 UhrFr 8:00 bis 12:00 Uhr
Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:Telefon: 030 18615 1515Mo– Fr 9:00 bis 17:00 Uhr
Beantragung von Kurzarbeitergeld:Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur. Unternehmerhotline der Bundesagentur:Telefon: 0800 45555 20
Hotline für Fragen zu Ausnahmegenehmigungen bei der Ausfuhr von Schutzausrüstung:BAFA-Hotline: 06196 908-1444E-Mail: schutzausruestung@bafa.bund.de
Bundesministerium Arbeit und Soziales:https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html
Robert-Koch-Institut: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
Bundesgesundheitsministerium: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Bayern
LfA Förderbank Bayern
Baden-Württemberg
L-Bank
Berlin
Investitionsbank Berlin (IBB)
Brandenburg
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Bremen
Bremer Aufbau-Bank
Hamburg
Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB)
Hessen
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WiBank)
Mecklenburg-Vorpommern
Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH
Niedersachsen
NBank
Nordrhein-Westfalen
NRW.Bank
Rheinland-Pfalz
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Saarland
Saarländische Investitionskreditbank AG
Sachsen-Anhalt
Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)
Sachsen
Sächsische Aufbaubank
Schleswig-Holstein
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
Thüringen
Thüringer Aufbaubank
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