Logo
VDB-Politikbriefe Politik

Bauvertragsrecht: Verfassungswidrige Regelung streichen

Deutschlands Schienenwege müssen modernisiert und ausgebaut werden. Der Bund stellt dafür in den nächsten Jahren deutlich mehr Investitionsmittel bereit. Damit die Gelder rasch und effektiv in der Schieneninfrastruktur ankommen, braucht es eine gute und verlässliche Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern und Bauunternehmen. Doch ein unorthodoxer Passus im aktuellen Gesetzentwurf zum Bauvertragsrecht bringt genau das in Gefahr. Der Bundestag muss die geplante Regelung streichen.

Veröffentlicht am

Bewährter Konsens in Frage gestellt

Die Vergabe- und Vertragsordnung (VOB) ist Grundlage für die meisten Bauverträge in Deutschland. Ihr Teil B (VOB/B) regelt die wichtigsten Details eines Bauvertrages – von Ausführungsfristen bis hin zu Haftungsansprüchen. Aber nun droht ein Passus im derzeit vorliegenden Gesetzentwurf zum Bauvertragsrecht, den seit Jahrzehnten bewährten Konsens zwischen Auftragsgebern und Auftragnehmern im Bau aufzukündigen. Bislang gilt: In einem Bauvertrag kann die VOB/B entweder als Ganzes oder nur in Teilen als AGB vereinbart werden. Wird Sie als Ganzes genommen, kann keine Partei einzelne Klauseln der VOB/B einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterziehen. Diese Regelung hat sich seit Jahrzehnten bewährt, denn als Gesamtwerk ist die VOB/B ausbalanciert und fair.

Werden hingegen nur Teile der VOB/B vereinbart, ist bislang selbstverständlich eine gerichtliche Kontrolle möglich. Doch der Gesetzentwurf entzieht dieser Regelung nun die Grundlage. Denn gemäß § 650c Abs. 4 BGB-E ist künftig auch dann keine gerichtliche Inhaltskontrolle mehr möglich, wenn nur Teile der VOB/B verwendet werden.

Einseitiges Privileg für die Auftraggeber

Der Passus stärkt die Verhandlungsposition der Besteller unverhältnismäßig und bringt die Interessenbalance am Bau in eine erhebliche Schieflage. Die bisherige Gesetzeslage schützt Auftragnehmer – in der Mehrzahl mittelständische Unternehmen – gegenüber großen, zumeist öffentlichen Auftraggebern: Sobald von der VOB/B abgewichen wird, können Verträge gerichtlich kontrolliert und im Ernstfall für teils nichtig erklärt werden. Entfällt diese Möglichkeit – wie im Gesetzentwurf vorgesehen –, könnten Auftraggeber ihre Marktmacht ausnutzen, um ihrerseits ein „rechtliches Rosinenpicken“ durchzusetzen. Der Gesetzgeber schweigt sich darüber aus, welchen Vorteil dieser Bruch mit dem bisherigen Ordnungsrahmen bringen soll. 

Gutachten bestätigt Verfassungswidrigkeit

Ein Rechtsgutachten des Verfassungsrechtlers Prof. (em.) Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis bestätigt: Einzelne Regelungen im Gesetzentwurf sind mit fundamentalen Rechten des Grundgesetzes unvereinbar und daher verfassungswidrig. Der VDB hat das Gutachten gemeinsam mit der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmer (BVMB), dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) in Auftrag gegeben.

Das vollständige Gutachten finden Sie hier.

Regelungen sind verfassungswidrig

Der renommierte Verfassungsrechtler Prof. Ulrich Battis kommt überdies zu dem Ergebnis, dass die Regelung in zweifacher Hinsicht mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (s. Kasten):

  • Grundrecht der Berufsfreiheit: Der Passus greift in die Vertragsfreiheit als tatsächlicher Entscheidungsfreiheit der betroffenen Bauunternehmer und damit in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit ein.
  • Gleichheitsgrundsatz: Der § 650c Abs. 4 BGB-E verstößt wegen mangelnder Differenzierung nach der Verhandlungsmacht der betroffenen Unternehmen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Es gibt eine einfache Lösung, um diese folgenschwere, unfaire und unsinnige Regelung zu verhindern: den Passus ersatzlos streichen. Für eine starke Partnerschaft und eine erfolgreiche Investitionsoffensive.

Dieser Artikel ist im VDB-Politikbriefes 02/2016 erschienen. Hier können Sie die vollständige Ausgabe als PDF herunterladen.
Kennwort vergessen?